Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
91/09/0086
Entscheidungsdatum
30.10.1991
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/31 89/03/0027 1
Stammrechtssatz
Durch § 20 VStG wird der Strafsatz insofern geändert, als für die darin angeführten Fälle die Mindeststrafe die Hälfte der für die jeweilige Übertretung vorgesehenen Mindeststrafe beträgt.Durch Paragraph 20, VStG wird der Strafsatz insofern geändert, als für die darin angeführten Fälle die Mindeststrafe die Hälfte der für die jeweilige Übertretung vorgesehenen Mindeststrafe beträgt.
Schlagworte
Geldstrafe und Arreststrafe
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090086.X02
Im RIS seit
30.10.1991
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012
Dokumentnummer
JWR_1991090086_19911030X02