Seit der Einfügung des § 125a in das BDG 1979 durch die BDG-Nov 1988 steht es bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 Abs 2 AVG im Ermessen der Disziplinaroberkommission (Disziplinarbehörde zweiter Instanz), ob sie eine kassatorische Entscheidung (iSd § 66 Abs 2 AVG) oder eine Sachentscheidung nach § 66 Abs 4 AVG fällt. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen und die Ermessensübung sind im Falle der Gebrauchnahme von § 66 Abs 2 AVG entsprechend, dh in einer der nachprüfenden Kontrolle des VwGH zugänglichen Weise zu begründen (Hinweis E 27.4.1989, 86/09/0012).Seit der Einfügung des Paragraph 125 a, in das BDG 1979 durch die BDG-Nov 1988 steht es bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Ermessen der Disziplinaroberkommission (Disziplinarbehörde zweiter Instanz), ob sie eine kassatorische Entscheidung (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG) oder eine Sachentscheidung nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG fällt. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen und die Ermessensübung sind im Falle der Gebrauchnahme von Paragraph 66, Absatz 2, AVG entsprechend, dh in einer der nachprüfenden Kontrolle des VwGH zugänglichen Weise zu begründen (Hinweis E 27.4.1989, 86/09/0012).