Verwaltungsgerichtshof
26.09.1991
91/09/0103
Seit der Einfügung des Paragraph 125 a, in das BDG 1979 durch die BDG-Nov 1988 steht es bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Ermessen der Disziplinaroberkommission (Disziplinarbehörde zweiter Instanz), ob sie eine kassatorische Entscheidung (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG) oder eine Sachentscheidung nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG fällt. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen und die Ermessensübung sind im Falle der Gebrauchnahme von Paragraph 66, Absatz 2, AVG entsprechend, dh in einer der nachprüfenden Kontrolle des VwGH zugänglichen Weise zu begründen (Hinweis E 27.4.1989, 86/09/0012).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/09/0104
91/09/0106
91/09/0105