Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/09/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

91/09/0047

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/09/0108

Rechtssatz

Auch Rechtsnachfolgern bzw übergangenen Parteien ist iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen sowie ihre tatsächlichen oder vermeintlichen Rechte geltend zu machen. Die Frist zur Stellungnahme muß dazu ausreichen, um etwa ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können.

Schlagworte

Übergangene Partei Gutachten Parteiengehör Besondere Rechtsgebiete Diverses Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090047.X08

Im RIS seit

04.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017

Dokumentnummer

JWR_1991090047_19911030X08