Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
91/09/0047
Auch Rechtsnachfolgern bzw übergangenen Parteien ist iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen sowie ihre tatsächlichen oder vermeintlichen Rechte geltend zu machen. Die Frist zur Stellungnahme muß dazu ausreichen, um etwa ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/09/0108