Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Geschäftszahl

91/09/0047

Rechtssatz

Auch Rechtsnachfolgern bzw übergangenen Parteien ist iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen sowie ihre tatsächlichen oder vermeintlichen Rechte geltend zu machen. Die Frist zur Stellungnahme muß dazu ausreichen, um etwa ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/09/0108