Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
91/09/0047
Entscheidungsdatum
30.10.1991
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur
Norm
AVG §56;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1990/473;
DMSG 1923 §3 idF 1978/167;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/09/0108
Rechtssatz
Ist in einem Mehrparteienverfahren (hier: Unterschutzstellungsverfahren gem § 3 DMSG) der Bescheid zumindest einer Partei (hier: dem Landeshauptmann) rechtsgültig zugestellt worden, so ist dieser Bescheid zweifellos erlassen und rechtlich existent geworden, und zwar unabhängig von der Frage der Zustellung dieses Bescheides an die nunmehr beschwerdeführenden Parteien (hier: die grundbücherlichen Eigentümer)Ist in einem Mehrparteienverfahren (hier: Unterschutzstellungsverfahren gem Paragraph 3, DMSG) der Bescheid zumindest einer Partei (hier: dem Landeshauptmann) rechtsgültig zugestellt worden, so ist dieser Bescheid zweifellos erlassen und rechtlich existent geworden, und zwar unabhängig von der Frage der Zustellung dieses Bescheides an die nunmehr beschwerdeführenden Parteien (hier: die grundbücherlichen Eigentümer)
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090047.X04
Im RIS seit
04.01.2002
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017
Dokumentnummer
JWR_1991090047_19911030X04