Die im § 94 Abs 2 Z 1 BDG 1979 vorgesehene Hemmung setzt voraus, daß die im Abs 1 genannten Fristen im Zeitpunkt der Verwirklichung des Hemmungstatbestandes noch nicht abgelaufen sind.Die im Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 vorgesehene Hemmung setzt voraus, daß die im Absatz eins, genannten Fristen im Zeitpunkt der Verwirklichung des Hemmungstatbestandes noch nicht abgelaufen sind.