Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1991

Geschäftszahl

91/09/0029

Rechtssatz

Die im Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 vorgesehene Hemmung setzt voraus, daß die im Absatz eins, genannten Fristen im Zeitpunkt der Verwirklichung des Hemmungstatbestandes noch nicht abgelaufen sind.