Verwaltungsgerichtshof
28.11.1991
91/09/0029
Die im Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 vorgesehene Hemmung setzt voraus, daß die im Absatz eins, genannten Fristen im Zeitpunkt der Verwirklichung des Hemmungstatbestandes noch nicht abgelaufen sind.