Eine allfällige Änderung von Tatumständen, die kein relevantes Begründungselement des rechtskräftigen Bescheides gewesen sind, kann auch dann die Rechtskraftwirkung nicht durchbrechen, wenn sich die von der Behörde im rechtskräftigen Bescheid vertretene Rechtsansicht als mit dem Gesetz nicht im Einklang stehend darstellt.