Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Geschäftszahl

91/08/0166

Rechtssatz

Eine allfällige Änderung von Tatumständen, die kein relevantes Begründungselement des rechtskräftigen Bescheides gewesen sind, kann auch dann die Rechtskraftwirkung nicht durchbrechen, wenn sich die von der Behörde im rechtskräftigen Bescheid vertretene Rechtsansicht als mit dem Gesetz nicht im Einklang stehend darstellt.