Ein in Anwendung des § 66 Abs 4 AVG ergangener Bescheid bedeutet eine endgültige Erledigung der betreffenden Verwaltungssache, soweit über sie im aufgehobenen erstinstanzlichen Bescheid abgesprochen worden ist, mit der - aus § 68 Abs 1 AVG folgenden - Wirkung, daß die Behörde erster Instanz über diesen Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf (Hinweis E 18.12.1986, 85/08/0044).Ein in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangener Bescheid bedeutet eine endgültige Erledigung der betreffenden Verwaltungssache, soweit über sie im aufgehobenen erstinstanzlichen Bescheid abgesprochen worden ist, mit der - aus Paragraph 68, Absatz eins, AVG folgenden - Wirkung, daß die Behörde erster Instanz über diesen Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf (Hinweis E 18.12.1986, 85/08/0044).