Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1992

Geschäftszahl

91/08/0091

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/17 91/08/0004 4

Stammrechtssatz

Ein in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangener Bescheid bedeutet eine endgültige Erledigung der betreffenden Verwaltungssache, soweit über sie im aufgehobenen erstinstanzlichen Bescheid abgesprochen worden ist, mit der - aus Paragraph 68, Absatz eins, AVG folgenden - Wirkung, daß die Behörde erster Instanz über diesen Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf (Hinweis E 18.12.1986, 85/08/0044).