Die Bestimmung des § 103 Abs 1 lit e WRG bedeutet nicht, daß die Behörde nicht verpflichtet wäre, ihr erkennbare Fehler dieses Verzeichnisses der von einem Wasserbauvorhaben berührten Personen zu korrigieren (Hinweis E 14.6.1983, 83/07/0026).Die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, Litera e, WRG bedeutet nicht, daß die Behörde nicht verpflichtet wäre, ihr erkennbare Fehler dieses Verzeichnisses der von einem Wasserbauvorhaben berührten Personen zu korrigieren (Hinweis E 14.6.1983, 83/07/0026).