Verwaltungsgerichtshof
26.01.1993
91/07/0153
Die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, Litera e, WRG bedeutet nicht, daß die Behörde nicht verpflichtet wäre, ihr erkennbare Fehler dieses Verzeichnisses der von einem Wasserbauvorhaben berührten Personen zu korrigieren (Hinweis E 14.6.1983, 83/07/0026).