Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1993

Geschäftszahl

91/07/0153

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, Litera e, WRG bedeutet nicht, daß die Behörde nicht verpflichtet wäre, ihr erkennbare Fehler dieses Verzeichnisses der von einem Wasserbauvorhaben berührten Personen zu korrigieren (Hinweis E 14.6.1983, 83/07/0026).