Zur Auslegung des Begriffes "Abfälle" nach § 31b Abs 1 WRG ist der Abfallbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes heranzuziehen (Hinweis E 7.5.1991, 90/07/0171).Zur Auslegung des Begriffes "Abfälle" nach Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG ist der Abfallbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes heranzuziehen (Hinweis E 7.5.1991, 90/07/0171).