Die WRGNov 1988 hat - wie sich aus deren Erläuterungen ergibt - angestrebt eine verfassungskonforme Regelung der Festlegung von Enteignungsentschädigungen zu treffen und hat, um diese dem Zivilrecht zuzurechenden Angelegenheiten nicht der Gerichtsbarkeit zu entziehen, die in § 117 Abs 4 WRG geregelte sukzessive Gerichtszuständigkeit eingeführt. Indes ergibt sich aus § 117 Abs 1 WRG idF 1988/693 im Zusammenhalt mit § 117 Abs 4 WRG, daß die sukzessive Gerichtszuständigkeit nichtDie WRGNov 1988 hat - wie sich aus deren Erläuterungen ergibt - angestrebt eine verfassungskonforme Regelung der Festlegung von Enteignungsentschädigungen zu treffen und hat, um diese dem Zivilrecht zuzurechenden Angelegenheiten nicht der Gerichtsbarkeit zu entziehen, die in Paragraph 117, Absatz 4, WRG geregelte sukzessive Gerichtszuständigkeit eingeführt. Indes ergibt sich aus Paragraph 117, Absatz eins, WRG in der Fassung 1988/693 im Zusammenhalt mit Paragraph 117, Absatz 4, WRG, daß die sukzessive Gerichtszuständigkeit nicht
nur für Entschädigungen, sondern auch für "Kosten, die ... in
diesem Bundesgesetz ... vorgesehen sind", gelten soll.