Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1991

Geschäftszahl

91/07/0081

Rechtssatz

Die WRGNov 1988 hat - wie sich aus deren Erläuterungen ergibt - angestrebt eine verfassungskonforme Regelung der Festlegung von Enteignungsentschädigungen zu treffen und hat, um diese dem Zivilrecht zuzurechenden Angelegenheiten nicht der Gerichtsbarkeit zu entziehen, die in Paragraph 117, Absatz 4, WRG geregelte sukzessive Gerichtszuständigkeit eingeführt. Indes ergibt sich aus Paragraph 117, Absatz eins, WRG in der Fassung 1988/693 im Zusammenhalt mit Paragraph 117, Absatz 4, WRG, daß die sukzessive Gerichtszuständigkeit nicht

nur für Entschädigungen, sondern auch für "Kosten, die ... in

diesem Bundesgesetz ... vorgesehen sind", gelten soll.

Beachte

Besprechung in Ecolex 1992/4, 286;