Da gemäß dem im Verfassungsrang stehenden Art 6 Abs 1 MRK über "civil rights" - und somit über Ansprüche auf Enteignungsentschädigung - "von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ('Tribunal') entschieden werden muß und die bloß nachprüfende, eine selbständige Feststellung der Tatfrage nicht vorsehende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen einer solchen Entscheidung nicht erfüllt, sind die die Enteignungsentschädigung ausschließlich den Verwaltungsbehörden überantwortenden Regelungen des WRG verfassungswidrig (Hinweis E VfGH 24.6.1988, G 1, 2, 74-81/88, VfSlg 11760/1988).Da gemäß dem im Verfassungsrang stehenden Artikel 6, Absatz eins, MRK über "civil rights" - und somit über Ansprüche auf Enteignungsentschädigung - "von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ('Tribunal') entschieden werden muß und die bloß nachprüfende, eine selbständige Feststellung der Tatfrage nicht vorsehende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen einer solchen Entscheidung nicht erfüllt, sind die die Enteignungsentschädigung ausschließlich den Verwaltungsbehörden überantwortenden Regelungen des WRG verfassungswidrig (Hinweis E VfGH 24.6.1988, G 1, 2, 74-81/88, VfSlg 11760 aus 1988,).