Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1991

Geschäftszahl

91/07/0081

Rechtssatz

Da gemäß dem im Verfassungsrang stehenden Artikel 6, Absatz eins, MRK über "civil rights" - und somit über Ansprüche auf Enteignungsentschädigung - "von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ('Tribunal') entschieden werden muß und die bloß nachprüfende, eine selbständige Feststellung der Tatfrage nicht vorsehende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen einer solchen Entscheidung nicht erfüllt, sind die die Enteignungsentschädigung ausschließlich den Verwaltungsbehörden überantwortenden Regelungen des WRG verfassungswidrig (Hinweis E VfGH 24.6.1988, G 1, 2, 74-81/88, VfSlg 11760 aus 1988,).

Beachte

Besprechung in Ecolex 1992/4, 286;