Der Einwand einer Partei gegen einen gem § 138 Abs 1 WRG erteilten Auftrag, dieser habe eine bereits durch das Gesetz selbst untersagte konsenslose Einbringung zum Gegenstand, stellt in Wahrheit ein Argument gegen das im § 138 WRG normierte Rechtsinstitut dar. Der in einer gesetzwidrigen Überschreitung einer wasserrechtlichen Bewilligung bestehenden Neuerung kann erst auf der Grundlage eines erforderlichenfalls zwangsweise vollziehbaren behördlichen Auftrags wirksam begegnet werden.Der Einwand einer Partei gegen einen gem Paragraph 138, Absatz eins, WRG erteilten Auftrag, dieser habe eine bereits durch das Gesetz selbst untersagte konsenslose Einbringung zum Gegenstand, stellt in Wahrheit ein Argument gegen das im Paragraph 138, WRG normierte Rechtsinstitut dar. Der in einer gesetzwidrigen Überschreitung einer wasserrechtlichen Bewilligung bestehenden Neuerung kann erst auf der Grundlage eines erforderlichenfalls zwangsweise vollziehbaren behördlichen Auftrags wirksam begegnet werden.