Um (ua) dem Fischereiberechtigten die rechtliche Möglichkeit zu geben, einen Schadenersatzanspruch iSd § 26 Abs 2 WRG von vornherein bei Gericht - im Unterschied zu § 117 WRG idF 1988/693 und 1990/252 wonach hinsichtlich der Leistung von Entschädigungen (nur) eine sukzessive Gerichtszuständigkeit gegeben ist - geltend zu machen, hat er ein Recht auf Feststellung, ob mit dem Eintritt einer nachteiligen Wirkung auf das Fischereirecht überhaupt nicht oder nur in geringerem Umfang gerechnet wird.Um (ua) dem Fischereiberechtigten die rechtliche Möglichkeit zu geben, einen Schadenersatzanspruch iSd Paragraph 26, Absatz 2, WRG von vornherein bei Gericht - im Unterschied zu Paragraph 117, WRG in der Fassung 1988/693 und 1990/252 wonach hinsichtlich der Leistung von Entschädigungen (nur) eine sukzessive Gerichtszuständigkeit gegeben ist - geltend zu machen, hat er ein Recht auf Feststellung, ob mit dem Eintritt einer nachteiligen Wirkung auf das Fischereirecht überhaupt nicht oder nur in geringerem Umfang gerechnet wird.