Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
98/06/0231
Entscheidungsdatum
03.11.1999
Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §52 Abs2;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1 idF 1987/057;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1987/057;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/24 89/06/0013 3
VwSlg 13366 A/1991
(hier: einem Ortsplaner ist der im Verwaltungsverfahren beigezogene
Gutachter, der staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker ist
und überdies auf technische und ökologische Raumplanung
spezialisiert ist, gleichzustellen)
Stammrechtssatz
Nach der Rsp des VwGH sind die im Verfahren nach § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 zu beantwortenden Fachfragen insoweit besonderer Natur, als es auf die genaue Kenntnis der örtlichen Planungsabsichten ankommt. Aus diesem Grunde wird der Ortsplaner als zur Beurteilung dieser Fragen besonders geeignet (Hinweis E 9.11.1989, 87/06/0101) und nicht etwa befangen (Hinweis E 22.9.1988, 87/08/0099) angesehen.Nach der Rsp des VwGH sind die im Verfahren nach Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 zu beantwortenden Fachfragen insoweit besonderer Natur, als es auf die genaue Kenntnis der örtlichen Planungsabsichten ankommt. Aus diesem Grunde wird der Ortsplaner als zur Beurteilung dieser Fragen besonders geeignet (Hinweis E 9.11.1989, 87/06/0101) und nicht etwa befangen (Hinweis E 22.9.1988, 87/08/0099) angesehen.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände
Baupolizei und Raumordnung BauRallg1
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Verfahrensmangel
(keine Nichtigkeit)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060231.X07
Dokumentnummer
JWR_1998060231_19991103X07