Durch § 61 Abs 2 lit h Stmk BauO 1968 ist zwar ein Recht betreffend die Vermeidung einer Brandgefahr, sonstigen Gefährdung und unzumutbaren Belästigungen eingeräumt; § 61 Abs 2 lit h Stmk BauO 1968 ist jedoch ausschließlich auf § 39 Abs 1 Stmk BauO 1968 bezogen. § 39 Abs 1 Stmk BauO 1968 regelt (lediglich) die Gestaltung u dergleichen von Rauchfängen bzw Abgasfängen und umschreibt so das durch § 61 Abs 2 lit h Stmk BauO 1968 eingeräumte subjektiv-öffentliche Nachbarrecht. Bezüglich des Brandschutzes kommt dem Nachbarn also nicht ganz allgemein ein Mitspracherecht zu (Hinweis Hauer, Steiermärkisches Baurecht, 02te Auflage, S 181).Durch Paragraph 61, Absatz 2, Litera h, Stmk BauO 1968 ist zwar ein Recht betreffend die Vermeidung einer Brandgefahr, sonstigen Gefährdung und unzumutbaren Belästigungen eingeräumt; Paragraph 61, Absatz 2, Litera h, Stmk BauO 1968 ist jedoch ausschließlich auf Paragraph 39, Absatz eins, Stmk BauO 1968 bezogen. Paragraph 39, Absatz eins, Stmk BauO 1968 regelt (lediglich) die Gestaltung u dergleichen von Rauchfängen bzw Abgasfängen und umschreibt so das durch Paragraph 61, Absatz 2, Litera h, Stmk BauO 1968 eingeräumte subjektiv-öffentliche Nachbarrecht. Bezüglich des Brandschutzes kommt dem Nachbarn also nicht ganz allgemein ein Mitspracherecht zu (Hinweis Hauer, Steiermärkisches Baurecht, 02te Auflage, S 181).