Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1994

Geschäftszahl

91/06/0217

Rechtssatz

Durch Paragraph 61, Absatz 2, Litera h, Stmk BauO 1968 ist zwar ein Recht betreffend die Vermeidung einer Brandgefahr, sonstigen Gefährdung und unzumutbaren Belästigungen eingeräumt; Paragraph 61, Absatz 2, Litera h, Stmk BauO 1968 ist jedoch ausschließlich auf Paragraph 39, Absatz eins, Stmk BauO 1968 bezogen. Paragraph 39, Absatz eins, Stmk BauO 1968 regelt (lediglich) die Gestaltung u dergleichen von Rauchfängen bzw Abgasfängen und umschreibt so das durch Paragraph 61, Absatz 2, Litera h, Stmk BauO 1968 eingeräumte subjektiv-öffentliche Nachbarrecht. Bezüglich des Brandschutzes kommt dem Nachbarn also nicht ganz allgemein ein Mitspracherecht zu (Hinweis Hauer, Steiermärkisches Baurecht, 02te Auflage, S 181).