Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
91/06/0205
Entscheidungsdatum
12.03.1992
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 lita;
BauO Stmk 1968 §73;
BauRallg;
VStG §19;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/06/0206
Rechtssatz
Der Hinweis, daß bereits um die Erteilung einer Baubewilligung angesucht worden sei, vermag weder die Strafbarkeit für einen vor Einbringen des Baugesuches verwirklichten Tatbestand auszuschließen, noch stellt dies einen Milderungsgrund dar.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein
BauRallg9/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060205.X01
Im RIS seit
03.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2010
Dokumentnummer
JWR_1991060205_19920312X01