Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/06/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/06/0205

Entscheidungsdatum

12.03.1992

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Stmk 1968 §57 Abs1 lita;
BauO Stmk 1968 §73;
BauRallg;
VStG §19;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/06/0206

Rechtssatz

Der Hinweis, daß bereits um die Erteilung einer Baubewilligung angesucht worden sei, vermag weder die Strafbarkeit für einen vor Einbringen des Baugesuches verwirklichten Tatbestand auszuschließen, noch stellt dies einen Milderungsgrund dar.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060205.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1991060205_19920312X01