Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
91/06/0209
Entscheidungsdatum
13.02.1991
Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
BauO Tir 1989 §53 Abs1 lita;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 litf;
BauRallg;
VStG §22 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/10 91/06/0137 2
Stammrechtssatz
Erfolgt die Baueinstellung wegen Fehlens einer Baubewilligung und nicht etwa wegen eines anderen der im § 53 Abs 1 lit f Tir BauO 1989 angeführten Sachverhalte, wird durch das Weiterbauen ohne Baubewilligung seit Erlassen der Einstellverfügung durch den Besch dasselbe Rechtsgut verletzt (Hinweis E 12.6.1990, 90/05/0007).Erfolgt die Baueinstellung wegen Fehlens einer Baubewilligung und nicht etwa wegen eines anderen der im Paragraph 53, Absatz eins, Litera f, Tir BauO 1989 angeführten Sachverhalte, wird durch das Weiterbauen ohne Baubewilligung seit Erlassen der Einstellverfügung durch den Besch dasselbe Rechtsgut verletzt (Hinweis E 12.6.1990, 90/05/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060209.X04
Dokumentnummer
JWR_1991060209_19910213X04