Verwaltungsgerichtshof
10.10.1991
91/06/0137
Erfolgt die Baueinstellung wegen Fehlens einer Baubewilligung und nicht etwa wegen eines anderen der im Paragraph 53, Absatz eins, Litera f, Tir BauO 1989 angeführten Sachverhalte, wird durch das Weiterbauen ohne Baubewilligung seit Erlassen der Einstellverfügung durch den Besch dasselbe Rechtsgut verletzt (Hinweis E 12.6.1990, 90/05/0007).