Bei einem Entwicklungskonzept iSd § 9 Abs 2 Slbg ROG 1977 handelt es sich nicht um eine (kundzumachende) Rechtsverordnung oder Verwaltungsverordnung, sondern um eine Maßnahme der Raumforschung (Hinweis Hauer, Salzburger Baurecht, Anm 3 zu § 9 Slbg ROG 1977, S 150), dh um ein Planungsinstrument, auf dem aufbauend gemäß § 10 Abs 1 Slbg ROG 1977 der Flächenwidmungsplan zu erstellen ist. Die im räumlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele sind durch ein Sachverständigengutachten aktenkundig zu machen. Einer (darüber hinausgehenden) vorherigen "Kundmachung" des räumlichen Entwicklungskonzeptes bedarf es hingegen nicht. Hat die Gemeinde das Entwicklungskonzept beschlossen, so ist es erkennbar.Bei einem Entwicklungskonzept iSd Paragraph 9, Absatz 2, Slbg ROG 1977 handelt es sich nicht um eine (kundzumachende) Rechtsverordnung oder Verwaltungsverordnung, sondern um eine Maßnahme der Raumforschung (Hinweis Hauer, Salzburger Baurecht, Anmerkung 3 zu Paragraph 9, Slbg ROG 1977, S 150), dh um ein Planungsinstrument, auf dem aufbauend gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Slbg ROG 1977 der Flächenwidmungsplan zu erstellen ist. Die im räumlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele sind durch ein Sachverständigengutachten aktenkundig zu machen. Einer (darüber hinausgehenden) vorherigen "Kundmachung" des räumlichen Entwicklungskonzeptes bedarf es hingegen nicht. Hat die Gemeinde das Entwicklungskonzept beschlossen, so ist es erkennbar.