Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/05/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/05/0159

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;

Beachte

Die Beschwerdefälle 91/05/0160 und 91/05/0166 wurden am 17.12.1991 im gleichen Sinn erledigt.

Rechtssatz

Für die Behörde bestand kein Grund zur Annahme, daß der Nachbar etwa durch Geruchsimmissionen, welche auf einen in dem Teich allenfalls zu erwartenden Faulschlamm zurückzuführen sind, in seinen aus Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO ableitbaren subjektiven öffentlichen Nachbarrechten verletzt werden könnte, wenn sich zwischen Waldrand und der Wasserfläche des zu errichtenden Teiches ein Zwischenraum von 15 m befindet, zumal hier der Amtssachverständige ausdrücklich erklärt hat, daß bauliche Vorkehrungen zur Entfernung von eventuell anfallendem Faulschlamm keinesfalls erforderlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050159.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1991050159_19911210X01