Verwaltungsgerichtshof
10.12.1991
91/05/0159
Für die Behörde bestand kein Grund zur Annahme, daß der Nachbar etwa durch Geruchsimmissionen, welche auf einen in dem Teich allenfalls zu erwartenden Faulschlamm zurückzuführen sind, in seinen aus Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO ableitbaren subjektiven öffentlichen Nachbarrechten verletzt werden könnte, wenn sich zwischen Waldrand und der Wasserfläche des zu errichtenden Teiches ein Zwischenraum von 15 m befindet, zumal hier der Amtssachverständige ausdrücklich erklärt hat, daß bauliche Vorkehrungen zur Entfernung von eventuell anfallendem Faulschlamm keinesfalls erforderlich sind.
Die Beschwerdefälle 91/05/0160 und 91/05/0166 wurden am 17.12.1991 im gleichen Sinn erledigt.