Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
91/05/0139
Entscheidungsdatum
12.11.1991
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
Rechtssatz
Dem Nachbarn steht im Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht nur hinsichtlich seiner subjektiv-öffentlichen Rechte zu, er ist aber nicht zur Wahrung fremder Rechte - etwa anderer Nachbarn, der Bauwerber oder der Benützer des zu errichtenden Baues - legitimiert (Hinweis E 26.4.1988, 88/05/0003). Die vom Nachbarn geltend gemachte Gefahr der von seiner Liegenschaft ausgehenden Geruchsbelästigung des Bauwerbers im Falle der Düngung seiner Liegenschaft vermag
keine Verletzung seiner subjektiven öffentlichen Nachbarrechte darzutun. Für die Entscheidung über privatrechtliche Einwendungen ist aber die Baubehörde nicht zuständig.
Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangener
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050139.X02
Im RIS seit
03.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2011
Dokumentnummer
JWR_1991050139_19911112X02