Verwaltungsgerichtshof
12.11.1991
91/05/0139
Dem Nachbarn steht im Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht nur hinsichtlich seiner subjektiv-öffentlichen Rechte zu, er ist aber nicht zur Wahrung fremder Rechte - etwa anderer Nachbarn, der Bauwerber oder der Benützer des zu errichtenden Baues - legitimiert (Hinweis E 26.4.1988, 88/05/0003). Die vom Nachbarn geltend gemachte Gefahr der von seiner Liegenschaft ausgehenden Geruchsbelästigung des Bauwerbers im Falle der Düngung seiner Liegenschaft vermag
keine Verletzung seiner subjektiven öffentlichen Nachbarrechte darzutun. Für die Entscheidung über privatrechtliche Einwendungen ist aber die Baubehörde nicht zuständig.