Die bloße Anführung im angefochtenen Bescheid, es sei im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied für die Strafbemessung von einem "durchschnittlichen Einkommen" auszugehen, bildet - ungeachtet der Frage, ob bzw inwieweit der Bf bei Feststellung seiner persönlichen Verhältnisse mitgewirkt hat - keine geeignete Grundlage, um eine Ermessenskontrolle des VwGH in Ansehung der Strafbemessung durch die belBeh zu ermöglichen.