Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/04/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/04/0004

Entscheidungsdatum

19.09.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO ist immer schon dann gegeben, wenn die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO genannten Auswirkungen nicht auszuschließen sind, und zwar selbst dann, wenn es sich um Auswirkungen handelt, die für gewerbliche Betriebsanlagen nicht spezifisch sind, sondern auch ohne Zusammenhang mit solchen Anlagen auftreten können. Tatbestandsmäßig nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO ist eben die mit der gewerblichen Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen, nicht aber der Umstand, dass das Vorhandensein derartiger Auswirkungen tatsächlich feststeht (Hinweis E 16.2.1988, 87/04/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040004.X03

Im RIS seit

06.03.2007

Dokumentnummer

JWR_1989040004_19890919X03

Rechtssatz für 89/04/0277

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/04/0277

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0004 E 19. September 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO ist immer schon dann gegeben, wenn die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO genannten Auswirkungen nicht auszuschließen sind, und zwar selbst dann, wenn es sich um Auswirkungen handelt, die für gewerbliche Betriebsanlagen nicht spezifisch sind, sondern auch ohne Zusammenhang mit solchen Anlagen auftreten können. Tatbestandsmäßig nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO ist eben die mit der gewerblichen Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen, nicht aber der Umstand, dass das Vorhandensein derartiger Auswirkungen tatsächlich feststeht (Hinweis E 16.2.1988, 87/04/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040277.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1989040277_19900619X01

Rechtssatz für 91/04/0239

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/04/0239

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0004 E 19. September 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO ist immer schon dann gegeben, wenn die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO genannten Auswirkungen nicht auszuschließen sind, und zwar selbst dann, wenn es sich um Auswirkungen handelt, die für gewerbliche Betriebsanlagen nicht spezifisch sind, sondern auch ohne Zusammenhang mit solchen Anlagen auftreten können. Tatbestandsmäßig nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO ist eben die mit der gewerblichen Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen, nicht aber der Umstand, dass das Vorhandensein derartiger Auswirkungen tatsächlich feststeht (Hinweis E 16.2.1988, 87/04/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040239.X01

Im RIS seit

28.01.1992

Dokumentnummer

JWR_1991040239_19920128X01

Rechtssatz für 91/04/0332

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/04/0332

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): E 28.4.1992, 91/04/0331

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0004 E 19. September 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO ist immer schon dann gegeben, wenn die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO genannten Auswirkungen nicht auszuschließen sind, und zwar selbst dann, wenn es sich um Auswirkungen handelt, die für gewerbliche Betriebsanlagen nicht spezifisch sind, sondern auch ohne Zusammenhang mit solchen Anlagen auftreten können. Tatbestandsmäßig nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO ist eben die mit der gewerblichen Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen, nicht aber der Umstand, dass das Vorhandensein derartiger Auswirkungen tatsächlich feststeht (Hinweis E 16.2.1988, 87/04/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040332.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012

Dokumentnummer

JWR_1991040332_19920428X01

Rechtssatz für 92/04/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/04/0085

Entscheidungsdatum

25.02.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0004 E 19. September 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO ist immer schon dann gegeben, wenn die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO genannten Auswirkungen nicht auszuschließen sind, und zwar selbst dann, wenn es sich um Auswirkungen handelt, die für gewerbliche Betriebsanlagen nicht spezifisch sind, sondern auch ohne Zusammenhang mit solchen Anlagen auftreten können. Tatbestandsmäßig nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO ist eben die mit der gewerblichen Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen, nicht aber der Umstand, dass das Vorhandensein derartiger Auswirkungen tatsächlich feststeht (Hinweis E 16.2.1988, 87/04/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040085.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012

Dokumentnummer

JWR_1992040085_19930225X01