Verwaltungsgerichtshof
25.02.1993
92/04/0085
GRS wie 89/04/0004 E 19. September 1989 RS 3
Die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO ist immer schon dann gegeben, wenn die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO genannten Auswirkungen nicht auszuschließen sind, und zwar selbst dann, wenn es sich um Auswirkungen handelt, die für gewerbliche Betriebsanlagen nicht spezifisch sind, sondern auch ohne Zusammenhang mit solchen Anlagen auftreten können. Tatbestandsmäßig nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO ist eben die mit der gewerblichen Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen, nicht aber der Umstand, dass das Vorhandensein derartiger Auswirkungen tatsächlich feststeht (Hinweis E 16.2.1988, 87/04/0068).