Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/04/0273

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/04/0273

Entscheidungsdatum

05.11.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/04/0003 90/04/0004 90/04/0005 90/04/0010 90/04/0007 90/04/0008 90/04/0009 90/04/0006

Rechtssatz

Bei der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu lösenden Frage der Zumutbarkeit von Belästigungen zufolge Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 ist als Maßstab sowohl auf ein gesundes, normal empfindendes Kind als auch auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen abzustellen. Die belangte Behörde traf in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausdrücklich diese Differenzierung. Im Hinblick auf das Sachverhaltsvorbringen der medizinischen Amtssachverständigen, wonach die Konzentration sämtlicher bei der in Rede stehenden Betriebsanlage in Betracht kommenden Luftschadstoffe "deutlich und zum Teil um Größenordnungen" unter den bezüglichen Wahrnehmungsschwellen liege, war die belangte Behörde nicht gehalten, auf die Unterscheidung zwischen einem gesunden, normal empfindenden Kind und einem gesunden, normal empfindenden Erwachsenen im Rechtsbereich einzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989040273.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1989040273_19911105X04

Rechtssatz für 91/04/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

91/04/0185

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/04/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/05 89/04/0273 4

Stammrechtssatz

Bei der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu lösenden Frage der Zumutbarkeit von Belästigungen zufolge Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 ist als Maßstab sowohl auf ein gesundes, normal empfindendes Kind als auch auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen abzustellen. Die belangte Behörde traf in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausdrücklich diese Differenzierung. Im Hinblick auf das Sachverhaltsvorbringen der medizinischen Amtssachverständigen, wonach die Konzentration sämtlicher bei der in Rede stehenden Betriebsanlage in Betracht kommenden Luftschadstoffe "deutlich und zum Teil um Größenordnungen" unter den bezüglichen Wahrnehmungsschwellen liege, war die belangte Behörde nicht gehalten, auf die Unterscheidung zwischen einem gesunden, normal empfindenden Kind und einem gesunden, normal empfindenden Erwachsenen im Rechtsbereich einzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040185.X11

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1991040185_19911210X11