Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Geschäftszahl

91/04/0185

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/05 89/04/0273 4

Stammrechtssatz

Bei der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu lösenden Frage der Zumutbarkeit von Belästigungen zufolge Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 ist als Maßstab sowohl auf ein gesundes, normal empfindendes Kind als auch auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen abzustellen. Die belangte Behörde traf in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausdrücklich diese Differenzierung. Im Hinblick auf das Sachverhaltsvorbringen der medizinischen Amtssachverständigen, wonach die Konzentration sämtlicher bei der in Rede stehenden Betriebsanlage in Betracht kommenden Luftschadstoffe "deutlich und zum Teil um Größenordnungen" unter den bezüglichen Wahrnehmungsschwellen liege, war die belangte Behörde nicht gehalten, auf die Unterscheidung zwischen einem gesunden, normal empfindenden Kind und einem gesunden, normal empfindenden Erwachsenen im Rechtsbereich einzugehen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/04/0186