Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/04/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/04/0199

Entscheidungsdatum

27.02.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach dem ersten Satz des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973 hat nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein. Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist, hat nach dem zweiten Satz des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973 die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen. Gegenüber der bereits genehmigten Anlage ist die Genehmigung zur Wahrung der in Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen wegen der Änderung dann erforderlich, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt noch nicht, daß die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen habe. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen in dem Bescheid, mit dem die Änderung genehmigt wird, zu begegnen. Ist hingegen die Änderung der Anlage dergestalt, daß durch sie neue oder größere Immissionen iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 auch durch die bestehende Anlage ausgelöst werden, dann hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen (Hinweis E 19.9.1989, 87/04/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040199.X02

Im RIS seit

27.02.1991

Dokumentnummer

JWR_1990040199_19910227X02

Rechtssatz für 91/04/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

91/04/0185

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/04/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/27 90/04/0199 2

Stammrechtssatz

Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach dem ersten Satz des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973 hat nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein. Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist, hat nach dem zweiten Satz des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973 die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen. Gegenüber der bereits genehmigten Anlage ist die Genehmigung zur Wahrung der in Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen wegen der Änderung dann erforderlich, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt noch nicht, daß die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen habe. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen in dem Bescheid, mit dem die Änderung genehmigt wird, zu begegnen. Ist hingegen die Änderung der Anlage dergestalt, daß durch sie neue oder größere Immissionen iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 auch durch die bestehende Anlage ausgelöst werden, dann hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen (Hinweis E 19.9.1989, 87/04/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040185.X09

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1991040185_19911210X09

Rechtssatz für 97/04/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/04/0165

Entscheidungsdatum

10.02.1998

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §81 Abs1 impl;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs2;
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/27 90/04/0199 2

Stammrechtssatz

Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach dem ersten Satz des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973 hat nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein. Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist, hat nach dem zweiten Satz des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973 die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen. Gegenüber der bereits genehmigten Anlage ist die Genehmigung zur Wahrung der in Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen wegen der Änderung dann erforderlich, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt noch nicht, daß die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen habe. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen in dem Bescheid, mit dem die Änderung genehmigt wird, zu begegnen. Ist hingegen die Änderung der Anlage dergestalt, daß durch sie neue oder größere Immissionen iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 auch durch die bestehende Anlage ausgelöst werden, dann hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen (Hinweis E 19.9.1989, 87/04/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040165.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997040165_19980210X01

Rechtssatz für 98/04/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14927 A/1998

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/04/0095

Entscheidungsdatum

24.06.1998

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs1;
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/27 90/04/0199 2

Stammrechtssatz

Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach dem ersten Satz des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973 hat nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein. Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist, hat nach dem zweiten Satz des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973 die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen. Gegenüber der bereits genehmigten Anlage ist die Genehmigung zur Wahrung der in Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen wegen der Änderung dann erforderlich, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt noch nicht, daß die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen habe. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen in dem Bescheid, mit dem die Änderung genehmigt wird, zu begegnen. Ist hingegen die Änderung der Anlage dergestalt, daß durch sie neue oder größere Immissionen iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 auch durch die bestehende Anlage ausgelöst werden, dann hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen (Hinweis E 19.9.1989, 87/04/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040095.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1998040095_19980624X01

Rechtssatz für 98/04/0191

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/04/0191

Entscheidungsdatum

14.04.1999

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §81 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs1;
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/27 90/04/0199 2 (hier: nur die die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach dem ersten Satz des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973 hat nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein. Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist, hat nach dem zweiten Satz des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1973 die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen. Gegenüber der bereits genehmigten Anlage ist die Genehmigung zur Wahrung der in Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen wegen der Änderung dann erforderlich, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt noch nicht, daß die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen habe. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen in dem Bescheid, mit dem die Änderung genehmigt wird, zu begegnen. Ist hingegen die Änderung der Anlage dergestalt, daß durch sie neue oder größere Immissionen iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 auch durch die bestehende Anlage ausgelöst werden, dann hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen (Hinweis E 19.9.1989, 87/04/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040191.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1998040191_19990414X01