Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/04/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/04/0165

Entscheidungsdatum

05.11.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Bei der Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers kommt es nicht darauf an, daß die Handlungen oder Unterlassungen, die die Behörde ihrer Wertung zugrundelegt, im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen wurden (Hinweis E 16.1.1981, 436/80). Im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen falscher Beweisaussage vor Gericht gem Paragraph 288, Absatz eins, StGB und wegen falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde gem Paragraph 289, StGB ist die Annahme der Beh als

gerechtfertigt anzusehen, daß der Bf (Baumeister) nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, daß er seine falsche Beweisaussage innerhalb eines Zeitraumes von über 5 Monaten dreimal vor einer Verwaltungsbehörde und dem Gericht wiederholt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040165.X03

Im RIS seit

05.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011

Dokumentnummer

JWR_1991040165_19911105X03

Rechtssatz für 91/04/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/04/0164

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/04/0166

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/05 91/04/0165 3

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers kommt es nicht darauf an, daß die Handlungen oder Unterlassungen, die die Behörde ihrer Wertung zugrundelegt, im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen wurden (Hinweis E 16.1.1981, 436/80). Im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen falscher Beweisaussage vor Gericht gem Paragraph 288, Absatz eins, StGB und wegen falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde gem Paragraph 289, StGB ist die Annahme der Beh als

gerechtfertigt anzusehen, daß der Bf (Baumeister) nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, daß er seine falsche Beweisaussage innerhalb eines Zeitraumes von über 5 Monaten dreimal vor einer Verwaltungsbehörde und dem Gericht wiederholt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040164.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1991040164_19911210X02