Bei der Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers kommt es nicht darauf an, daß die Handlungen oder Unterlassungen, die die Behörde ihrer Wertung zugrundelegt, im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen wurden (Hinweis E 16.1.1981, 436/80). Im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen falscher Beweisaussage vor Gericht gem § 288 Abs 1 StGB und wegen falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde gem § 289 StGB ist die Annahme der Beh alsBei der Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers kommt es nicht darauf an, daß die Handlungen oder Unterlassungen, die die Behörde ihrer Wertung zugrundelegt, im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen wurden (Hinweis E 16.1.1981, 436/80). Im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen falscher Beweisaussage vor Gericht gem Paragraph 288, Absatz eins, StGB und wegen falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde gem Paragraph 289, StGB ist die Annahme der Beh als
gerechtfertigt anzusehen, daß der Bf (Baumeister) nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, daß er seine falsche Beweisaussage innerhalb eines Zeitraumes von über 5 Monaten dreimal vor einer Verwaltungsbehörde und dem Gericht wiederholt hat.