Ist das Ziel einer Auflage der Schutz vor Gesundheitsgefährdung, so kann der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Ertrag stehen. Das heißt, dass mit dem Hinweis auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit dieser Auflage die Bfin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dazutun vermag.