Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/02/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/02/0197

Entscheidungsdatum

21.01.1988

Index

Verwaltungsverfahren - ZustellG
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftgemäß erfolgt ist, wird durch den einen öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweis dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 17.9.1986, 86/03/0100)

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020197.X01

Im RIS seit

23.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1987020197_19880121X01

Rechtssatz für 89/18/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/18/0165

Entscheidungsdatum

11.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0197 E 21. Jänner 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftgemäß erfolgt ist, wird durch den einen öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweis dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 17.9.1986, 86/03/0100)

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180165.X01

Im RIS seit

11.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008

Dokumentnummer

JWR_1989180165_19900511X01

Rechtssatz für 91/04/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/04/0134

Entscheidungsdatum

05.11.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0197 E 21. Jänner 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftgemäß erfolgt ist, wird durch den einen öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweis dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 17.9.1986, 86/03/0100)

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040134.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1991040134_19911105X01

Rechtssatz für 93/02/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/02/0116

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0197 E 21. Jänner 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftgemäß erfolgt ist, wird durch den einen öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweis dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 17.9.1986, 86/03/0100)

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020116.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_1993020116_19930929X01

Rechtssatz für 91/06/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/06/0056

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0197 E 21. Jänner 1988 RS 1 (hier: Die bloße Behauptung, eine dritte, nicht bekannte Person habe die Hinterlegungsanzeige aus dem Briefkasten entfernt, wird im allgemeinen nicht ausreichen; hier sprechen aber im Zusammenhang mehrere Umstände dafür, das Vorbringen nicht von vornherein als Schutzbehauptung abzutun).

Stammrechtssatz

Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftgemäß erfolgt ist, wird durch den einen öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweis dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 17.9.1986, 86/03/0100)

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060056.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_1991060056_19940630X01

Rechtssatz für 95/03/0092

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/03/0092

Entscheidungsdatum

09.07.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0197 E 21. Jänner 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftgemäß erfolgt ist, wird durch den einen öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweis dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 17.9.1986, 86/03/0100)

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995030092.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012

Dokumentnummer

JWR_1995030092_19980709X02