Verwaltungsgerichtshof
30.06.1994
91/06/0056
GRS wie 87/02/0197 E 21. Jänner 1988 RS 1
(hier: Die bloße Behauptung, eine dritte, nicht bekannte Person habe die Hinterlegungsanzeige aus dem Briefkasten entfernt, wird im allgemeinen nicht ausreichen; hier sprechen aber im Zusammenhang mehrere Umstände dafür, das Vorbringen nicht von vornherein als Schutzbehauptung abzutun).
Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftgemäß erfolgt ist, wird durch den einen öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweis dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 17.9.1986, 86/03/0100)