Die Frage der Rechtswidrigkeit der in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen ist in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das der Nachprüfung von in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Bescheiden gewidmet ist, nicht mehr zu überprüfen (Hinweis E 16.6.1961, 1855, 1856/59).