Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/04/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/04/0019

Entscheidungsdatum

22.12.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Da zum Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt (Hinweis E 30.11.1977, 2103/76). Es besteht in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welches aber von ihm widerlegt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040019.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010

Dokumentnummer

JWR_1991040019_19921222X02