Bei der Betriebsanlage eines Elektroinstallationsgewerbes der Unterstufe handelt es sich im Hinblick auf die Art der vorgefundenen Einrichtungen und Ausstattungen sowie im Hinblick auf die in dieser durchgeführten Tätigkeiten um eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 und 2 GewO 1973, da schon unter Bedachtnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung die Möglichkeit von Gefährdungen und Belästigungen nicht ausgeschlossen werden kann.Bei der Betriebsanlage eines Elektroinstallationsgewerbes der Unterstufe handelt es sich im Hinblick auf die Art der vorgefundenen Einrichtungen und Ausstattungen sowie im Hinblick auf die in dieser durchgeführten Tätigkeiten um eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO 1973, da schon unter Bedachtnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung die Möglichkeit von Gefährdungen und Belästigungen nicht ausgeschlossen werden kann.