Im Schuldspruch wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO bedarf es nicht der Angabe des Alkoholgehaltes, sei es des Blutes, sei es der Atemluft.Im Schuldspruch wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO bedarf es nicht der Angabe des Alkoholgehaltes, sei es des Blutes, sei es der Atemluft.