Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1992

Geschäftszahl

91/02/0132

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/11 89/03/0242 1

Stammrechtssatz

Im Schuldspruch wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO bedarf es nicht der Angabe des Alkoholgehaltes, sei es des Blutes, sei es der Atemluft.