Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/02/0151

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/02/0151

Entscheidungsdatum

20.02.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es ist nicht von vornherein unzulässig, Wahrnehmungen nicht vernommener Personen zu verwerten, weil ein Beweis vom Hörensagen dem österreichischen Verwaltungsverfahren nicht fremd ist (Hinweis E 20.11.1990, 90/18/0137). Der Auffassung, es sei gleichgültig, aus welchen Gründen immer ein Tatzeuge nicht direkt befragt werden könne, kann allerdings nicht beigepflichtet werden. Nach den Angaben der Aufforderin wollte die von ihr als Tatzeugin genannte Person namentlich nicht genannt werden; ein anderes Hindernis, das einer Vernehmung entgegenstünde, besteht offenbar nicht. Der Grundsatz, daß es in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren keine geheimen Beweismittel gibt, auf die in der Anonymität gehaltene Gewährsleute hinausliefen, duldet aber keine Ausnahme.

Schlagworte

Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel freie Beweiswürdigung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020151.X01

Im RIS seit

20.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1990020151_19910220X01

Rechtssatz für 91/02/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/02/0100

Entscheidungsdatum

18.12.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/20 90/02/0151 1

Stammrechtssatz

Es ist nicht von vornherein unzulässig, Wahrnehmungen nicht vernommener Personen zu verwerten, weil ein Beweis vom Hörensagen dem österreichischen Verwaltungsverfahren nicht fremd ist (Hinweis E 20.11.1990, 90/18/0137). Der Auffassung, es sei gleichgültig, aus welchen Gründen immer ein Tatzeuge nicht direkt befragt werden könne, kann allerdings nicht beigepflichtet werden. Nach den Angaben der Aufforderin wollte die von ihr als Tatzeugin genannte Person namentlich nicht genannt werden; ein anderes Hindernis, das einer Vernehmung entgegenstünde, besteht offenbar nicht. Der Grundsatz, daß es in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren keine geheimen Beweismittel gibt, auf die in der Anonymität gehaltene Gewährsleute hinausliefen, duldet aber keine Ausnahme.

Schlagworte

Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020100.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008

Dokumentnummer

JWR_1991020100_19911218X03

Rechtssatz für 2005/17/0252

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/17/0252

Entscheidungsdatum

29.05.2006

Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/02/0151 E 20. Februar 1991 RS 1 Hier: Nur 1. Satz. Hier: Dies gilt im Hinblick auf den in § 129 TLAO verankerten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel auch für Abgabenverfahren nach diesem Gesetz.

Stammrechtssatz

Es ist nicht von vornherein unzulässig, Wahrnehmungen nicht vernommener Personen zu verwerten, weil ein Beweis vom Hörensagen dem österreichischen Verwaltungsverfahren nicht fremd ist (Hinweis E 20.11.1990, 90/18/0137). Der Auffassung, es sei gleichgültig, aus welchen Gründen immer ein Tatzeuge nicht direkt befragt werden könne, kann allerdings nicht beigepflichtet werden. Nach den Angaben der Aufforderin wollte die von ihr als Tatzeugin genannte Person namentlich nicht genannt werden; ein anderes Hindernis, das einer Vernehmung entgegenstünde, besteht offenbar nicht. Der Grundsatz, daß es in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren keine geheimen Beweismittel gibt, auf die in der Anonymität gehaltene Gewährsleute hinausliefen, duldet aber keine Ausnahme.

Schlagworte

Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170252.X02

Im RIS seit

11.08.2006

Dokumentnummer

JWR_2005170252_20060529X02