Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2006

Geschäftszahl

2005/17/0252

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/02/0151 E 20. Februar 1991 RS 1

Hier: Nur 1. Satz.

Hier: Dies gilt im Hinblick auf den in Paragraph 129, TLAO verankerten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel auch für Abgabenverfahren nach diesem Gesetz.

Stammrechtssatz

Es ist nicht von vornherein unzulässig, Wahrnehmungen nicht vernommener Personen zu verwerten, weil ein Beweis vom Hörensagen dem österreichischen Verwaltungsverfahren nicht fremd ist (Hinweis E 20.11.1990, 90/18/0137). Der Auffassung, es sei gleichgültig, aus welchen Gründen immer ein Tatzeuge nicht direkt befragt werden könne, kann allerdings nicht beigepflichtet werden. Nach den Angaben der Aufforderin wollte die von ihr als Tatzeugin genannte Person namentlich nicht genannt werden; ein anderes Hindernis, das einer Vernehmung entgegenstünde, besteht offenbar nicht. Der Grundsatz, daß es in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren keine geheimen Beweismittel gibt, auf die in der Anonymität gehaltene Gewährsleute hinausliefen, duldet aber keine Ausnahme.