Es kommt kein Ergebnis der Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs 2a lit b StVO zustande, wenn der Besch an der betreffenden Untersuchung nicht entsprechend mitwirkt und daher, auch wenn er sich dazu verbal bereit erklärt hat, die Vornahme dieser Untersuchung verweigertEs kommt kein Ergebnis der Untersuchung der Atemluft nach Paragraph 5, Absatz 2 a, Litera b, StVO zustande, wenn der Besch an der betreffenden Untersuchung nicht entsprechend mitwirkt und daher, auch wenn er sich dazu verbal bereit erklärt hat, die Vornahme dieser Untersuchung verweigert
(Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0151, E 14.11.1990, 89/03/0289).